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OR Art. 394: Vergütungsrechtliche Grundlagen

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  • Konkludente Honorarvereinbarung: Wenn Architektenleistungen erwartet und erbracht werden, gilt stillschweigend eine Vergütungspflicht. Erbringt der Architekt fehlerhafte oder unvollständige Leistungen, kann der Bauherr das Honorar kürzen oder zurückfordern, um entstandene Mehrkosten auszugleichen

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