
Leistungen
Wir beraten Bauherrschaften, Investoren und Bauunternehmungen in allen Phasen eines Projektes. Wir unterstützen Sie bei Vertragsverhandlungen und verfassen massgeschneiderte Verträge unter Beachtung der einzelfallspezifischen Besonderheiten wie z.B. Altlasten. Wir unterstützen Sie bei der Abnahme von Bauobjekten und der Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen.
Werkvertragsrecht:
Wir beraten Bauherrschaften und Bauunternehmungen im Bereich des Werkvertragsrechts einschliesslich SIA-Norm 118. Wir verfassen Werkverträge unter Berücksichtigung Ihrer Bedürfnisse wie bspw. Pauschalpreise und Regelung des Nachtragswesens. Wir vertreten Sie aussergerichtlich und gerichtlich bei werkvertraglichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Zusammenhang mit Baumängeln, Mehrkosten, Beweisaufnahmen und Bauhandwerkerpfandrechten.
Tätigkeit:
Ermittlung, Dokumentation und Weiterleitung von Mehrkosten im Bauwesen an den jeweils verantwortlichen Verursacher
Merkmal auf den Verursacher:
Die Kostenabweichungen resultieren aus Planungsfehlern des zuständigen Planungsteams/Architekturbüros.
Fazit und Gegenmassnahmen
Um die typischen Mehrkosten im Griff zu behalten, empfiehlt sich:
1. Frühzeitige Risikoanalyse mit alternativen Szenarien
2. Einsatz von BIM für bessere Kollisions- und Kostenplanung
3. Festpreisverträge kombiniert mit klaren Änderungsprozessen
4. Regelmässiges Controlling und engmaschiges Nachtragsmanagement
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SIA-Regelungen zu Mehrkosten durch den Architekten
SIA 102: Honorarkürzung und Kostenersatz bei Planungsmängeln
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Art. 1.7 Haftung des Beauftragten: Bei Verzögerungen oder mangelhafter Planleistung haftet der Architekt für daraus resultierende Mehrkosten und muss erforderliche Aufwendungen ersetzen
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Art. 5.2 Änderung der vereinbarten Leistung: Tritt zusätzlicher Aufwand infolge fehlerhafter Planung auf, kann das Honorar entsprechend gekürzt oder nachgefordert werden
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Art. 5.4 Zusätzliche Kostenelemente: Regelt den Ersatz von Auslagen und Mehrleistungen, die durch Planungsfehler entstanden sind; diese sind gesondert abzurechnen und können weiterverlangt werden.
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SIA 118: Allgemeine Bedingungen für Ausführung von Bauarbeiten
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Verzug und Mängel (§ 49 ff.): Unzureichende oder verspätete Planunterlagen können als Verursachung von Kostenüberschreitungen gewertet werden. Der Bauherr kann in solchen Fällen Ersatz für Mehrkosten, Verzugszinsen oder Vertragsstrafen geltend machen.
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OR Art. 394: Vergütungsrechtliche Grundlagen
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Konkludente Honorarvereinbarung: Wenn Architektenleistungen erwartet und erbracht werden, gilt stillschweigend eine Vergütungspflicht. Erbringt der Architekt fehlerhafte oder unvollständige Leistungen, kann der Bauherr das Honorar kürzen oder zurückfordern, um entstandene Mehrkosten auszugleichen
Vertragliche Praxisempfehlungen
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Leistungsbeschreibung scharf fassen: Klare Definition von Ergebnissen, Verantwortlichkeiten und Teilleistungen.
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Haftungsfristen und Deckung: Festlegen, wie lange nach Abnahme Planungsfehler geltend gemacht werden können (z. B. 5 Jahre).
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Nachtrags- und Change-Management: Einheitliche Prozesse für Beanstandungen, Dokumentation, Genehmigung und Budgetanpassung.
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Rückgriffsklauseln: Vereinbarung, dass der Architekt bei Planungsfehlern für konkrete Mehrkosten einsteht.
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