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SIA-Regelungen zu Mehrkosten durch den Architekten
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SIA 102: Honorarkürzung und Kostenersatz bei Planungsmängeln
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Art. 1.7 Haftung des Beauftragten: Bei Verzögerungen oder mangelhafter Planleistung haftet der Architekt für daraus resultierende Mehrkosten und muss erforderliche Aufwendungen ersetzen
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Art. 5.2 Änderung der vereinbarten Leistung: Tritt zusätzlicher Aufwand infolge fehlerhafter Planung auf, kann das Honorar entsprechend gekürzt oder nachgefordert werden
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Art. 5.4 Zusätzliche Kostenelemente: Regelt den Ersatz von Auslagen und Mehrleistungen, die durch Planungsfehler entstanden sind; diese sind gesondert abzurechnen und können weiterverlangt werden.
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